Artikel 5 VO (EU) 2021/56

Verbot des Fischens im Zusammenhang mit Datenbojen

(1) Schiffskapitäne stellen sicher, dass ihre Schiffe nicht mit Datenbojen im Bereich des Antigua-Übereinkommens interagieren.

(2) Der Einsatz von Fanggeräten innerhalb einer Seemeile um eine verankerte Datenboje ist im Bereich des Antigua-Übereinkommens verboten.

(3) Es ist verboten, eine Datenboje an Bord zu nehmen, es sei denn, ein Mitgliedstaat, eine Vertragspartei oder der Eigentümer, der für diese Boje verantwortlich ist, genehmigt dies ausdrücklich oder beantragt dies.

(4) Verfangen sich Fanggeräte mit einer Datenboje, so wird das verfangene Fanggerät mit möglichst geringer Beschädigung der Datenboje entfernt.

(5) Der IATTC offiziell gemeldete wissenschaftliche Forschungsprogramme dürfen Fischereifahrzeuge der Union innerhalb einer Seemeile von einer Datenboje betreiben, sofern diese Schiffenicht mit der Datenboje interagiert oder Fanggerät gemäß den Absätzen 1 und 2 aussetzt.

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