Artikel 6 VO (EU) 2021/56

Fischsammelgeräte (FADs)

(1) FADs werden ausschließlich an Bord von Ringwadenfängern der Union aktiviert.

(2) Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird.

(3) Die Fischereifahrzeuge der Union melden der Kommission die täglichen Angaben zu allen aktiven FADs innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 60 Tagen jedoch nicht mehr als 90 Tagen zwischen jeder Meldung. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

(4) Die Betreiber von Fischereifahrzeugen der Union erfassen alle Interaktionen mit FADs und melden sie den Mitgliedstaaten. Für jede Interaktion zeichnen sie folgende Informationen auf:

a)
Position des FAD;
b)
Datum und Uhrzeit der Ausbringung des FAD;
c)
IATTC-FAD-Kennzeichnung (d. h. FAD-Kennzeichnung oder Bakenkennung; Art der Boje oder alle Informationen, die die Identifizierung des Eigentümers ermöglichen);
d)
FAD-Art (verankertes FAD, treibendes natürliches FAD, treibendes künstliches FAD);
e)
Konstruktionsmerkmale des FAD (Abmessungen und Material des schwimmenden Teils und der Hängestruktur unter Wasser);
f)
Art des Einsatzes (Fangeinsatz, Ausbringen, Einholen, Auffinden, Verlust, Intervention bei der elektronischen Ausrüstung usw.);
g)
wenn es sich um einen Fangeinsatz handelt, die Ergebnisse in Fang- und Beifangmenge; und
h)
Merkmale aller angebrachten Bojen oder Positionierungseinrichtungen (Positionierungssystem, ob mit Sonar ausgestattet usw.).

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für das vorangegangene Kalenderjahr erhobenen Daten spätestens 75 Tage vor jeder ordentlichen Sitzung des BWA. Die Kommission leitet diese Informationen spätestens 60 Tage vor der Sitzung des BWA an das IATTC-Sekretariat weiter.

(6) Die Identifizierung, der Aufbau und der Einsatz von FADs durch Fischereifahrzeuge der Unionmüssen den Anhängen I bzw. II der Entschließung C-19-01 entsprechen.

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