ANHANG I VO (EU) 2021/577

1.
Der Inhalt der Angaben, die erforderlich sind, um Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 anzuwenden, umfasst

a)
Kontaktangaben des verantwortlichen unterzeichnenden Tierarztes, der den betreffenden Equiden mit einem Tierarzneimittel behandelt hat, das im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen wurde, oder mit einem Arzneimittel, das gemäß Artikel 112 Absatz 4 der genannten Verordnung verabreicht wurde,
b)
die Erklärung des verantwortlichen Tierarztes in Absprache mit dem Eigentümer oder Betrieb des betreffenden Equiden, dass er nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

2.
Der Inhalt der Angaben, die erforderlich sind, um Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 anzuwenden, umfasst Folgendes:

a)
die Kontaktangaben des verantwortlichen unterzeichnenden Tierarztes, der ein Arzneimittel verabreicht hat, das einen Stoff enthält, der in der gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 erstellten Liste aufgeführt ist,
b)
Zeitpunkt und Ort der letzten Verabreichung des unter Buchstabe a genannten Arzneimittels an den betreffenden Equiden,
c)
Angaben zu dem unter Buchstabe a genannten Stoff.

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