ANHANG II VO (EU) 2021/577

1.
Die Angaben, die erforderlich sind, um Artikel 112 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 anzuwenden, werden in einem entsprechenden Abschnitt erfasst, der

a)
so in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aufgenommen wird, dass er nicht mehr abgetrennt werden kann,
b)
benannte, entsprechend den ausführlichen Anweisungen auszufüllende Formularfelder enthält; diese benannten Formularfelder und die Anweisungen zum Ausfüllen sind auf Französisch und Englisch sowie in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument ausgestellt wird, vorhanden,
c)
aus mindestens zwei Teilen mit Formularfeldern für die Eingabe der Angaben besteht, welche erforderlich sind,

i)
um den Equiden zwecks Anwendung von Artikel 112 Absatz 4 als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt zu deklarieren,
ii)
um den Zeitpunkt der letzten Verabreichung eines Arzneimittels, welches einen Stoff enthält, der in der gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 erstellten Liste aufgeführt ist, und die Angaben zu diesem Stoff zu dokumentieren.

2.
Das Format der Angaben, die erforderlich sind, um Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 anzuwenden, erfüllt folgende zusätzliche Kriterien:

a)
Das Format des in Absatz 1 genannten entsprechenden Abschnitts gewährleistet, dass zumindest die Erklärung über den Ausschluss von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr vor betrügerischen Änderungen geschützt werden kann.
b)
Das unter Buchstabe a genannte Format der Erklärung ist mit einem entsprechenden Eintrag in der Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 vereinbar.

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