Artikel 1 VO (EU) 2021/581
Gegenstand
In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
- a)
- die Vorschriften für die Berichterstattung in Eurosur einschließlich der Art der bereitzustellenden Informationen und der Berichterstattungsfristen,
- b)
- die Einzelheiten der Informationsschichten der Lagebilder,
- c)
- die Modalitäten für die Erstellung spezifischer Lagebilder,
- d)
- die Zuständigkeiten für die Berichterstattung, für die Lagebildverwaltung sowie für Betrieb und Pflege der verschiedenen technischen Systeme und Netze zur Unterstützung von Eurosur,
- e)
- die Datensicherheits- und Datenschutzvorschriften für Eurosur,
- f)
- die Qualitätssicherungsmechanismen.
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