Artikel 1 VO (EU) 2021/581

Gegenstand

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)
die Vorschriften für die Berichterstattung in Eurosur einschließlich der Art der bereitzustellenden Informationen und der Berichterstattungsfristen,
b)
die Einzelheiten der Informationsschichten der Lagebilder,
c)
die Modalitäten für die Erstellung spezifischer Lagebilder,
d)
die Zuständigkeiten für die Berichterstattung, für die Lagebildverwaltung sowie für Betrieb und Pflege der verschiedenen technischen Systeme und Netze zur Unterstützung von Eurosur,
e)
die Datensicherheits- und Datenschutzvorschriften für Eurosur,
f)
die Qualitätssicherungsmechanismen.

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