Artikel 2 VO (EU) 2021/581
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit für die Zwecke von Eurosur einschließlich der Lageermittlung und der Risikoanalyse sowie zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten.
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