Artikel 3 VO (EU) 2021/581
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Ereignis” eine Situation, die sich in Bezug auf Migration, die grenzüberschreitende Kriminalität oder den Schutz und die Rettung des Lebens von Migranten — unter anderem in Form von Grenzvorfällen — auf die Außengrenzen auswirken kann oder die das Funktionieren von Eurosur oder einer seiner technischen Komponenten beeinträchtigen kann;
- 2.
- „Lagebildverwaltung” die Erstellung und Pflege eines Lagebilds sowie die Verarbeitung der darin enthaltenen Informationen;
- 3.
- „Eigentümer” die Stelle, die Agentur oder das Gremium, die beziehungsweise das für die Verwaltung des Lagebilds und der betreffenden Berichte zuständig ist;
- 4.
- „Verarbeitung” jede Handlung, die in Bezug auf die in einem Bericht enthaltenen Daten, Metadaten und Informationen in automatisierter oder nicht automatisierter Form vorgenommen wird, darunter das Erheben, das Aufzeichnen, die Organisation, das Strukturieren, die Speicherung, die Änderung, das Auslesen, die Benutzung, die Übermittlung, die Veröffentlichung, die Kombination, das Löschen, das Herabstufen und das Vernichten dieser Daten und Metadaten;
- 5.
- „Indikator” eine Messung oder einen Wert, die beziehungsweise der sich auf Ereignisse oder auf Aufgaben zur Beschreibung der Lage an den Außengrenzen bezieht und zum Lagebewusstsein und zur Risikoanalyse oder zur Unterstützung der Reaktionsfähigkeiten beiträgt;
- 6.
- „technischer Indikator” eine Messung oder einen Wert, die beziehungsweise der sich auf Ereignisse oder auf Aufgaben im Zusammenhang mit dem Funktionieren von Eurosur bezieht und zum Lagebewusstsein und zur Risikoanalyse oder zur Unterstützung entsprechender Reaktionsfähigkeiten beiträgt;
- 7.
- „Seenotrettungsleitstelle” eine Stelle, die dafür verantwortlich ist, die effiziente Organisation von Such- und Rettungsdiensten zu fördern und die Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen innerhalb eines Such- und Rettungsbereichs im Sinne des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See zu koordinieren;
- 8.
- „Drittlandflug” einen Flug eines unbemannten oder bemannten Luftfahrzeugs und seiner Fluggäste und/oder Fracht aus dem oder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der kein Binnenflug im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ist;
- 9.
- „internationales Koordinierungszentrum” die zum Zwecke der Koordinierung von gemeinsamen Einsätzen oder Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen errichtete Koordinierungsstruktur;
- 10.
- „Überwachungsliste” eine Liste verdächtiger Einrichtungen, Objekte, Verhaltensweisen oder Profile, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse erstellt wurde, um als Orientierungshilfe für die Aufdeckungs- und Risikoanalysefähigkeiten der Europäischen Grenz- und Küstenwache zu dienen und geeignete Reaktionsfähigkeiten zu bewirken;
- 11.
- „die technischen Komponenten” die für die Zwecke von Eurosur verwendeten Systeme und Netze einschließlich der für seine Unterstützung erforderlichen Infrastruktur, Organisation sowie personellen und informationstechnischen Ressourcen;
- 12.
- „Beihilfe” die Beihilfe zur unerlaubten Ein- oder Durchreise oder zum illegalen Aufenthalt im Sinne der Richtlinie 2002/90/EG des Rates(2);
- 13.
- „Einreiseverweigerung” die Verweigerung der Einreise, welche einem Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 an den Außengrenzen wegen Nichterfüllung sämtlicher Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung mit dem Standardformular nach Anhang V des Schengener Grenzkodexes erteilt wird, sofern der Drittstaatsangehörige nicht einer der in Artikel 6 Absatz 5 der genannten Verordnung aufgeführten Personengruppen angehört;
- 14.
- „Menschenhandel” die in Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) beschriebenen strafbaren Handlungen;
- 15.
- „Sicherheitsakkreditierung” die förmliche Abnahme und Zulassung eines Systems oder Netzes von Eurosur durch die zuständige Sicherheitsakkreditierungsstelle zur Verarbeitung von Eurosur-Daten in dessen Betriebsumgebung im Anschluss an die förmliche Validierung eines Sicherheitsplans und dessen ordnungsgemäße Umsetzung;
- 16.
- „Betriebszustand” die als „voll betriebsfähig” , „eingeschränkt betriebsfähig” oder „nicht verfügbar” eingestufte Fähigkeit eines Einsatzmittels, Geräts, Systems oder Zentrums, seine Betriebsfunktion(en) zu erfüllen;
- 17.
- „Teilschicht” eine Informationsschicht unterhalb der Ereignisschicht, der Einsatzschicht oder der Risikoanalyseschicht eines Lagebilds.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
- (2)
Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17).
- (3)
Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
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