Artikel 4 VO (EU) 2021/581
Berichte in Eurosur
(1) Zwischen zwei oder mehr Stellen, Einheiten, Gremien oder Agenturen werden Berichte übermittelt, um zur Erstellung der verschiedenen Lagebilder, zu Risikoanalysen oder zur Unterstützung der Reaktionsfähigkeit beizutragen.
(2) Die Berichte enthalten
- a)
- Daten mit grundlegenden Informationen sowie
- b)
- Metadaten mit zusätzlichen Informationen, die zum Verständnis des Datensatzes in einem breiteren Kontext beitragen und seine Verarbeitung in Eurosur unterstützen.
(3) Die Berichte können folgende Form haben:
- a)
- Indikatoren gemäß Artikel 8,
- b)
- Einzelereignisberichte gemäß Artikel 9,
- c)
- Berichte über eigene Einsatzmittel gemäß Artikel 10,
- d)
- Berichte über Einsatzpläne gemäß Artikel 11,
- e)
- Berichte über Umweltinformationen gemäß Artikel 12,
- f)
- Risikoanalyseberichte gemäß Artikel 13,
- g)
- Informationsersuchen gemäß Artikel 14,
- h)
- Überwachungslisten gemäß Artikel 15.
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