Artikel 5 VO (EU) 2021/581
Berichterstattungsrollen
(1) Die nationalen Koordinierungszentren, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden die „Agentur” ) oder die für die Verwaltung der spezifischen Lagebilder zuständigen Stellen (im Folgenden „die Urheber der Berichte” ) übermitteln Berichte in Eurosur.
(2) Die Eigentümer der Lagebilder (im Folgenden „die Eigentümer” ) sind die Empfänger der Berichte und dafür zuständig, diese in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zu verarbeiten.
(3) Die in Eurosur übermittelten Berichte können aus nationalen Quellen gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 oder aus eigenen Quellen der Agentur stammen.
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