Artikel 6 VO (EU) 2021/581
Verknüpfungen
(1) Wenn der Urheber eines Berichts einen Zusammenhang zwischen Berichten oder mit anderen Elementen des Lagebilds feststellt, der das Verständnis der Gesamtlage und des Kontexts erleichtern kann, verknüpft er den Bericht mit den betreffenden Elementen.
(2) Die Eigentümer von Lagebildern können bestehende Verknüpfungen mit von ihnen verwalteten Lagebildern ändern oder neue Verknüpfungen hinzufügen.
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