Artikel 7 VO (EU) 2021/581
Meldung von Ereignissen in Eurosur
(1) Jedes nationale Koordinierungszentrum stellt sicher, dass die für das Grenzmanagement zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten (einschließlich der Küstenwache, soweit diese Grenzkontrollaufgaben wahrnimmt) in der Ereignisschicht relevanter Lagebilder alle bei der Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten, der Lageerfassung und der Durchführung von Risikoanalysen festgestellten Ereignisse sowie etwaige Ereignisse im Zusammenhang mit unerlaubter Sekundärmigration melden.
(2) Bei der Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten unterliegen die Agentur und gegebenenfalls die internationalen Koordinierungszentren der in Absatz 1 genannten Pflicht.
(3) Die Berichterstattung über Ereignisse erfolgt in Eurosur in Form von Indikatoren, von Einzelereignisberichten oder von beidem.
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