Artikel 8 VO (EU) 2021/581

Indikatoren zu Ereignissen an den Außengrenzen

(1) Die nationalen Koordinierungszentren und, sofern relevant und in den Einsatzplänen vorgesehen, die internationalen Koordinierungszentren melden der Agentur Indikatoren zu Ereignissen an den Außengrenzen gemäß Anhang 1 und zu den in diesem Anhang angegebenen Zeiten.

(2) Die den Indikatoren entsprechenden Daten können aus Informationen und Statistiken abgeleitet werden, die den nationalen Behörden zur Verfügung stehen, auch mittels Abfragen einschlägiger Datenbanken und großer Informationssysteme der Union im Einklang mit dem für diese Datenbanken und Systeme geltenden Rechtsrahmen.

(3) Indikatoren zum illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehr und zu dem damit zusammenhängenden illegalen Handel werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden unter gebührender Berücksichtigung anderer Meldepflichten oder -beschränkungen und der Rolle der Kommission ermittelt.

(4) Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Meldepflicht kann ein Urheber eines Berichts einen spezifischen Bericht übermitteln,

a)
um warnend auf eine anormale Änderung der beobachteten Werte hinzuweisen oder
b)
um Informationen über eine bestimmte aufgedeckte Vorgehensweise oder ein bestimmtes festgestelltes Mutter zu übermitteln.
c)
In den unter Buchstabe b genannten Situationen kann der Bericht mit einer einschlägigen Risikoanalyse verknüpft werden.

(5) Erhält die Agentur einen der in Absatz 1 genannten Indikatoren mittels eigener Überwachungsinstrumente oder im Wege ihrer Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, mit internationalen Organisationen oder mit Drittländern, so meldet sie die Indikatoren im europäischen Lagebild und unterrichtet die nationalen Koordinierungszentren darüber. Für diese Indikatoren gilt in diesem Fall nicht die Berichterstattungspflicht nach Artikel 7 Absatz 1.

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