Artikel 9 VO (EU) 2021/581

Einzelereignisberichte

(1) Die nationalen Koordinierungszentren und, sofern relevant und in den Einsatzplänen vorgesehen, die internationalen Koordinierungszentren melden der Agentur alle Einzelereignisse.

(2) Einzelereignisse werden in Eurosur immer dann gemeldet,

a)
wenn eine zeitnahe Reaktion auf das Einzelereignis erforderlich ist,
b)
wenn das betreffende Ereignis große oder sehr große Auswirkungen auf die Außengrenzen hat, oder
c)
wenn es sich um eines der in Anhang 2 aufgeführten Ereignisse handelt.

(3) Sofern nicht in Anhang 2 anders vorgesehen, übermittelt der Urheber des Berichts den ersten Bericht über das Ereignis spätestens 24 Stunden, nachdem die jeweils zuständige Behörde Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

(4) Der Urheber des Berichts legt gegebenenfalls zusätzliche Berichte vor, um einen Einzelereignisbericht zu ergänzen oder zu aktualisieren. Diese werden mit dem ersten Bericht über das Einzelereignis und mit dem im Lagebild erfassten Ereignis verknüpft.

(5) Die gemäß diesem Artikel erstellten Berichte müssen eine Beschreibung der Reaktion der Behörden auf die gemeldeten Ereignisse einschließlich aller getroffenen oder geplanten Maßnahmen enthalten.

(6) Unbeschadet der ersten operativen Reaktion können der Eigentümer des Berichts und der Urheber des Berichts weitere Informationen und eine Risikoanalyse gemäß Artikel 14 anfordern, um

a)
die Informationen über das Ereignis zu vervollständigen,
b)
das Konfidenzniveau gemäß Artikel 16 zu erhöhen,
c)
die zugeordnete Auswirkungsstufe zu aktualisieren,
d)
die mit dem Ereignis zusammenhängende Lage zu aktualisieren.

(7) Der Eigentümer des Lagebilds kann das Ereignis auf der Grundlage der erhaltenen Berichte schließen, wenn er der Meinung ist, dass

a)
das mutmaßliche Ereignis nicht stattgefunden hat,
b)
die geschätzten Auswirkungen des Ereignisses die Berichterstattung nicht rechtfertigen,
c)
die in dem Ereignis beschriebene Situation beendet ist.

Wenn ein Ereignis geschlossen wird, werden das Ereignis und die verschiedenen mit ihm verbundenen Berichte gespeichert und bleiben im Lagebild für Risikoanalysezwecke zugänglich.

(8) Erhält die Agentur mittels eigener Überwachungsinstrumente oder im Wege ihrer Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, mit internationalen Organisationen oder mit Drittländern hinreichende Informationen über Einzelereignisse, so meldet sie diese Informationen im europäischen Lagebild und unterrichtet die nationalen Koordinierungszentren darüber. In diesem Fall gilt nicht die in Absatz 1 genannte Berichterstattungspflicht.

(9) Gegebenenfalls nimmt die Agentur diese Ereignisse in das europäische Lagebild auf beziehungsweise aktualisiert sie darin.

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