Artikel 10 VO (EU) 2021/581
Berichte über eigene Einsatzmittel
(1) Jedes nationale Koordinierungszentrum und gegebenenfalls das zuständige internationale Koordinierungszentrum und die Agentur stellen sicher, dass ihre an Grenzkontrolleinsätzen beteiligten Einheiten im europäischen Lagebild über ihre eigenen Einsatzmittel Bericht erstatten.
(2) Die in Eurosur eingegebenen Berichte über eigene Einsatzmittel enthalten folgende Angaben:
- a)
- Betriebszustand der nationalen Koordinierungszentren einschließlich ihrer Fähigkeit, die in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 aufgeführten Aufgaben zu erfüllen, und, sofern relevant, Betriebszustand der internationalen Koordinierungszentren. Jede signifikante Änderung des Betriebszustands des nationalen Koordinierungszentrums ist der Agentur in Echtzeit zu melden;
- b)
- Position und Betriebszustand der für Grenzkontrolleinsätze eingesetzten Befehls- und Kontrollzentren;
- c)
- die Zuständigkeitsbereiche für die Grenzüberwachung und für die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen;
- d)
- Art, Verteilung und Status der Grenzkontrolleinheiten.
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