Artikel 11 VO (EU) 2021/581

Berichte über Einsatzpläne

(1) Jedes nationale Koordinierungszentrum stellt sicher, dass seine an Grenzkontrolleinsätzen beteiligten Einheiten im nationalen Lagebild über ihre Einsatzpläne Bericht erstatten.

(2) Die nationalen Koordinierungszentren und gegebenenfalls die internationalen Koordinierungszentren melden die Einsatzpläne im europäischen Lagebild, wenn die Auswirkungen an den Grenzabschnitten hoch oder kritisch sind oder im Fall von gemeinsamen Grenzmaßnahmen oder Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken.

(3) Die Berichte über die Einsatzpläne enthalten folgende Angaben:

a)
Beschreibung der Lage,
b)
Einsatzziel und voraussichtliche Einsatzdauer,
c)
geografisches Gebiet, in dem der Einsatz stattfinden soll,
d)
Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten sowie besondere Anweisungen für die beteiligten Teams und Einheiten einschließlich Angaben zur Vorgehensweise und zu den Einsatzzielen,
e)
Zusammensetzung des eingesetzten Personals einschließlich Personalstärke und -profile,
f)
Befehls- und Kontrollpläne einschließlich Angaben zum Betriebszustand der Befehls- und Kontrollzentren, zu der wahrgenommenen Aufgabe und zu den entsprechenden Systemen und Kommunikationsmitteln,
g)
einzusetzende technische Ausrüstung einschließlich besonderer Anforderungen wie Einsatzbedingungen, erforderliches Personal, Transport und sonstige Logistikaspekte,
h)
Zeitplan für die Grenzüberwachungspatrouillen einschließlich Patrouillenbereich und Zahl der eingesetzten Einsatzmittel,
i)
ausführliche Verfahrensvorschriften für die Berichterstattung über Ereignisse.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.