Artikel 12 VO (EU) 2021/581

Berichte über Umweltinformationen

(1) Die zuständigen Behörden, Dienste, Agenturen und Programme auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene können Umweltinformationen in der Einsatzschicht der betreffenden Lagebilder melden.

(2) Die in Eurosur eingegebenen Berichte über Umweltinformationen können Folgendes enthalten:

a)
von Videokameras, Radarsystemen und anderen Erfassungsgeräten übermittelte Echtzeitbilder,
b)
Wettbeobachtungen und -vorhersagen,
c)
ozeanografische Informationen und Driftmodelldienste,
d)
Geoinformationsprodukte,
e)
sonstige Lagebilder, die zum Verständnis der Lage an den Außengrenzen oder zur Überwachung eines spezifischen Grenzeinsatzes beitragen können.

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