Artikel 12 VO (EU) 2021/581
Berichte über Umweltinformationen
(1) Die zuständigen Behörden, Dienste, Agenturen und Programme auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene können Umweltinformationen in der Einsatzschicht der betreffenden Lagebilder melden.
(2) Die in Eurosur eingegebenen Berichte über Umweltinformationen können Folgendes enthalten:
- a)
- von Videokameras, Radarsystemen und anderen Erfassungsgeräten übermittelte Echtzeitbilder,
- b)
- Wettbeobachtungen und -vorhersagen,
- c)
- ozeanografische Informationen und Driftmodelldienste,
- d)
- Geoinformationsprodukte,
- e)
- sonstige Lagebilder, die zum Verständnis der Lage an den Außengrenzen oder zur Überwachung eines spezifischen Grenzeinsatzes beitragen können.
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