Artikel 13 VO (EU) 2021/581

Risikoanalyseberichte

(1) Die nationalen Koordinierungszentren, die Agentur und gegebenenfalls die internationalen Koordinierungszentren sorgen für die Bereitstellung von Risikoanalyseberichten für die Aktualisierung der Analyseschichten der Lagebilder.

(2) Die Risikoanalyseberichte enthalten eines oder mehrere der folgenden Elemente: Analyseprodukte wie Informationsvermerke, Analyseberichte, Analysen und Risikoprofile zu Drittländern sowie spezifische, unter Rückgriff auf Geoinformationssysteme erstellte Erdbeobachtungsberichte.

(3) Die Risikoanalyseberichte werden dazu verwendet,

a)
das Verständnis von Ereignissen und Vorfällen an den Außengrenzen und gegebenenfalls ihres Zusammenhangs mit unerlaubter Sekundärmigration sowie die Analyse und Prognose diesbezüglicher Trends zu erleichtern,
b)
die gezielte Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten zu vereinfachen,
c)
strategische Risikoanalysen durchzuführen.

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