Artikel 14 VO (EU) 2021/581

Informationsersuchen

(1) Besteht die Notwendigkeit, weitere Berichte über ein bestimmtes Ereignis einzuholen oder das Lagebild zu aktualisieren, so können die nationalen Koordinierungszentren, die Agentur oder die Stellen, die die spezifischen Lagebilder verwalten, ein Informationsersuchen an eine oder mehrere der in Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 genannten Quellen richten.

(2) Informationsersuchen nach Absatz 1 können einer Sicherheitseinstufung in einen Geheimhaltungsgrad oder anderen spezifischen Beschränkungen auf Grundlage der geltenden Datenpolitik unterliegen.

(3) Risikoanalyseberichte, die als Antwort auf ein Informationsersuchen eingehen, werden mit dem ursprünglichen Informationsersuchen verknüpft.

(4) Der Grundsatz der erforderlichen Einwilligung des Urhebers gilt sowohl für Informationsersuchen als auch für die zu ihrer Beantwortung erstellten Berichte.

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