Artikel 15 VO (EU) 2021/581

Überwachungslisten

(1) Die Agentur erstellt und pflegt Überwachungslisten, die dazu dienen, die Aufdeckungs- und Risikoanalysefähigkeiten der Europäischen Grenz- und Küstenwache zu verbessern und geeignete Reaktionsfähigkeiten zu bewirken.

(2) Die Überwachungslisten müssen Folgendes enthalten:

a)
Angaben zu den Stellen, Objekten und Verhaltensweisen oder Profilen, bei denen aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse der Verdacht besteht, dass sie im Zusammenhang mit der illegalen Migration und der grenzüberschreitenden Kriminalität stehen oder die die Sicherheit des Lebens von Migranten beeinträchtigen können,
b)
Vorschläge für eine geeignete Reaktion im Aufdeckungsfall einschließlich etwaiger für die Berichte geltenden Beschränkungen auf Grundlage der geltenden Datenpolitik.

(3) Die Überwachungslisten können Folgendes enthalten:

a)
Angaben zu verdächtigen Schiffen,
b)
Angaben zu verdächtigen Flugzeugen,
c)
Angaben zu verdächtigen Herkunftsflugplätzen und sonstigen bekannten oder vermuteten Herkunftsorten von Drittlandflügen,
d)
Angaben zu verdächtigen Herkunftshäfen, Ankerplätzen, Liegeplätzen und sonstigen bekannten oder vermuteten Herkunftsorten von Seefahrzeugen,
e)
Angaben zu verdächtigen Betreibern von See- oder Flugfahrzeugen.

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