Artikel 16 VO (EU) 2021/581

Konfidenzniveaus

(1) Der Urheber eines Ereignisberichts oder eines Risikoanalyseberichts bewertet das für die gemeldeten Informationen geltende Konfidenzniveau als Teil der Metadaten, die Teil des Berichts sind.

(2) Die Bewertung des Konfidenzniveaus erfolgt nach Maßgabe folgender Kriterien:

a)
Glaubwürdigkeit der gemeldeten Informationen,
b)
Zuverlässigkeit der Quelle,
c)
Validierungsstatus des Berichts.

(3) Der Eigentümer berücksichtigt bei der Aktualisierung des Lagebilds das dem Bericht beigemessene Konfidenzniveau.

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