Artikel 17 VO (EU) 2021/581
Zuordnung von Auswirkungsstufen
(1) Der Urheber eines Ereignisberichts oder eines Risikoanalyseberichts bewertet die möglichen Auswirkungen der gemeldeten Informationen als Teil der Metadaten, die Teil des Berichts sind.
(2) Die Auswirkungsstufe spiegelt die Gesamtauswirkungen der gemeldeten Informationen auf folgende Aspekte wieder:
- a)
- Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einwanderung,
- b)
- Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität,
- c)
- Schutz und Rettung des Lebens von Migranten.
(3) Die Urheber eines Berichts gemäß Absatz 1 ordnen jedem Ereignisbericht und jedem Risikoanalysebericht eine Auswirkungsstufe zu.
(4) Wenn sich ein Bericht auf ein bereits im Lagebild gemeldetes Ereignis bezieht, verknüpft der Urheber den Bericht mit diesem Ereignis.
(5) Die Eigentümer ordnen den Ereignissen auf der Grundlage der ihnen zugegangenen Berichte und ihrer eigenen Risikoanalyse eine Auswirkungsstufe zu oder ändern diese entsprechend.
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