Artikel 18 VO (EU) 2021/581

Berichterstattung über illegale Sekundärmigration

Wenn ihnen diesbezügliche Informationen vorliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

a)
Anzeige der im Zusammenhang mit illegaler Sekundärmigration in ihrem Hoheitsgebiet stehenden Analyse in einer besonderen Teilschicht des nationalen Lagebilds. Diese besondere Teilschicht wird der Agentur mitgeteilt;
b)
Meldung von Einzelereignissen im Zusammenhang mit illegaler Sekundärmigration gemäß Artikel 9 in Übereinstimmung mit den nationalen Verfahrensvorschriften;
c)
Meldung spezifischer Indikatoren im Zusammenhang mit illegaler Sekundärmigration.

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