Artikel 18 VO (EU) 2021/581
Berichterstattung über illegale Sekundärmigration
Wenn ihnen diesbezügliche Informationen vorliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:
- a)
- Anzeige der im Zusammenhang mit illegaler Sekundärmigration in ihrem Hoheitsgebiet stehenden Analyse in einer besonderen Teilschicht des nationalen Lagebilds. Diese besondere Teilschicht wird der Agentur mitgeteilt;
- b)
- Meldung von Einzelereignissen im Zusammenhang mit illegaler Sekundärmigration gemäß Artikel 9 in Übereinstimmung mit den nationalen Verfahrensvorschriften;
- c)
- Meldung spezifischer Indikatoren im Zusammenhang mit illegaler Sekundärmigration.
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