Artikel 19 VO (EU) 2021/581

Berichterstattung im Zusammenhang mit der Überwachung der Seegrenzen

(1) Jedes nationale Koordinierungszentrum stellt sicher, dass seine an der Überwachung der Seegrenzen beteiligten Einheiten über Seefahrzeuge Bericht erstatten,

a)
bei denen der Verdacht besteht, dass sie Personen befördern, die die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen umgehen (wollen), wenn diese Umgehung im Zusammenhang mit der illegalen Migration steht;
b)
bei denen der Verdacht besteht, dass sie an Schmuggeltätigkeiten auf dem Seeweg oder an anderen Aktivitäten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Kriminalität beteiligt sind;
c)
wenn das Leben von Migranten in Gefahr sein könnte;
d)
die auf den Überwachungslisten aufgeführt oder Gegenstand von Informationsersuchen sind. Bei der Berichterstattung zu Buchstabe d wird den in Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Beschränkungen auf Grundlage der geltenden Datenpolitik Rechnung getragen.

(2) Die teilnehmende Einheit übermittelt die Informationen an ihr eigenes nationales Koordinierungszentrum und, im Falle eines gemeinsamen Einsatzes oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, an das zuständige internationale Koordinierungszentrum gemäß dem Einsatzplan.

(3) Die nationalen Koordinierungszentren und gegebenenfalls die internationalen Koordinierungszentren aktualisieren ihre jeweiligen Lagebilder und übermitteln diese Informationen zwecks Aktualisierung des europäischen Lagebilds an die Agentur.

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