Artikel 20 VO (EU) 2021/581

Ereignisse im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen auf See

(1) Bei der Überwachung der Seegrenzen berücksichtigen die Behörden der Mitgliedstaaten, die einem in Seenot geratenen Schiff oder einer in Seenot geratenen Person Hilfe leisten, gemäß ihrer Pflicht nach dem internationalen Seerecht alle sachdienlichen Informationen und Beobachtungen im Zusammenhang mit einem möglichen Such- und Rettungsvorfall, übermitteln diese an die jeweils zuständige Seenotrettungsleitstelle und informieren ihr nationales Koordinierungszentrum, damit dieses Ereignis in den einschlägigen Lagebildern erfasst wird.

(2) Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten eindeutig feststellen, dass der Such- und Rettungsvorfall nicht mit dem Schutz und der Rettung des Lebens von Migranten oder mit grenzüberschreitender Kriminalität zusammenhängt, können sie davon absehen, das nationale Koordinierungszentrum zu informieren.

(3) Bei der Durchführung von Einsätzen zur Überwachung der Seegrenzen unterliegt die Agentur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ebenfalls der in Absatz 1 genannten Pflicht.

(4) Während eines Such- und Rettungseinsatzes aktualisiert das zuständige nationale Koordinierungszentrum das nationale Lagebild und übermittelt diese Informationen zwecks Aktualisierung des europäischen Lagebilds an die Agentur.

(5) Die Lagebilder werden regelmäßig aktualisiert, um

a)
die Planung und die Durchführung der nächsten operativen Phase nach Abschluss des Such- und Rettungseinsatzes zu unterstützen,
b)
die Auswirkungsstufen für den betreffenden Vorfall und generell für die Lage an dem betreffenden Seegrenzabschnitt zu bewerten,
c)
die einschlägigen Indikatoren gemäß Artikel 8 zu aktualisieren.

(6) Das zuständige nationale Koordinierungszentrum berichtet der Agentur spätestens 24 Stunden nach der Beendigung des Such- und Rettungseinsatzes über den Abschluss des Einsatzes.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93).

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