Artikel 21 VO (EU) 2021/581

Berichterstattung im Zusammenhang mit der Überwachung der Luftgrenzen

(1) Jedes nationale Koordinierungszentrum stellt sicher, dass seine an der Überwachung der Luftgrenzen beteiligten nationalen Stellen und Gremien über Drittlandflüge Bericht erstatten,

a)
bei denen der Verdacht besteht, dass Personen befördert werden, die die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen umgehen (wollen), sofern der betreffende Vorfall im Zusammenhang mit der illegalen Migration steht;
b)
bei denen der Verdacht besteht, dass sie an Schmuggeltätigkeiten auf dem Luftweg oder an anderen grenzüberschreitenden Straftaten beteiligt sind;
c)
wenn das Leben von Migranten in Gefahr sein könnte;
d)
die auf den Überwachungslisten aufgeführt oder Gegenstand von Informationsersuchen sind. Bei der Berichterstattung zu Buchstabe d wird den in Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Beschränkungen auf Grundlage der geltenden Datenpolitik Rechnung getragen.

(2) Die an der Überwachung der Luftgrenzen beteiligten nationalen Stellen und Gremien übermitteln diese Informationen an ihr eigenes nationales Koordinierungszentrum oder, im Falle eines gemeinsamen Einsatzes oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, an das zuständige internationale Koordinierungszentrum gemäß dem Einsatzplan.

(3) Das nationale Koordinierungszentrum oder das internationale Koordinierungszentrum aktualisiert sein jeweiliges Lagebild und übermittelt diese Informationen zwecks Aktualisierung des europäischen Lagebilds an die Agentur.

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