Artikel 34 VO (EU) 2021/581

Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung in Eurosur

Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a)
Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten und diesbezügliche Beschlüsse erfolgen im Rahmen der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten.
b)
Es wird eine einvernehmliche Beschlussfassung angestrebt, wobei alle betroffenen Parteien, die ein Interesse an Sicherheitsfragen haben, einbezogen werden.
c)
Alle Aufgaben werden unter Beachtung der einschlägigen für die Agentur, die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission geltenden Sicherheitsvorschriften und Akkreditierungsstandards ausgeführt.
d)
Durch ein Verfahren der kontinuierlichen Risikokontrolle wird sichergestellt, dass Sicherheitsrisiken bekannt sind, dass Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden, um diese Risiken entsprechend den in den geltenden Sicherheitsvorschriften niedergelegten Grundsätzen und Mindeststandards auf ein annehmbares Maß zu verringern, und dass diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Konzept eines mehrschichtigen Sicherheitssystems durchgeführt werden. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen wird fortlaufend bewertet.
e)
Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse stützen sich gemäß dem in der Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegten Verfahren auf die von den jeweiligen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse.
f)
Mit den technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden Fachleute betraut, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen, die eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können und die sich objektiv verhalten.
g)
Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse werden unabhängig von der Agentur und den für die Implementierung der nationalen Komponenten von Eurosur zuständigen Stellen erlassen. Die für Eurosur zuständige Sicherheitsakkreditierungsstelle ist eine innerhalb der Agentur autonome Stelle, die unabhängige Entscheidungen trifft.
h)
Bei der Ausführung der Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten ist die geforderte Unabhängigkeit mit der notwendigen angemessenen Koordinierung zwischen der Agentur und den für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.