Artikel 33 VO (EU) 2021/581

Anwendung von Sicherheitsvorschriften in Eurosur

(1) Beim Umgang mit Eurosur-Daten und -Informationen stellen die einzelnen Mitgliedstaaten und die Agentur sicher, dass geeignete Sicherheitskontrollen, -verfahren und -pläne vorhanden sind, die ein Schutzniveau gewährleisten, das mindestens dem gleichwertig ist, das durch die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443(1) und 2015/444 festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Agentur unverzüglich über den Erlass nationaler Sicherheitsvorschriften, die für Eurosur im Sinne von Absatz 1 relevant sind.

(3) In Drittländern wohnhafte natürliche Personen und in Drittländern niedergelassene juristische Personen dürfen Eurosur-Daten nur verarbeiten, wenn sie in diesen Ländern Sicherheitsvorschriften unterliegen, die ein Schutzniveau gewährleisten, das mindestens dem gleichwertig ist, das durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission gewährleistet wird.

(4) Die Gleichwertigkeit der in einem Drittland geltenden Sicherheitsvorschriften kann in einer Vereinbarung mit diesem Land anerkannt werden.

(5) Im Rahmen der Implementierung der europäischen Komponente von Eurosur unterstützt die Agentur den entsprechenden Austausch von Eurosur-Berichten und die Vernetzung nationaler Komponenten sowohl für Verschlusssachen als auch für Nicht-Verschlusssachen.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.