Artikel 32 VO (EU) 2021/581

Sicherstellung der Datensicherheit von Eurosur

(1) Die Agentur gewährleistet die Gesamtsicherheit von Eurosur unter gebührender Berücksichtigung der notwendigen Überwachung und Integration von Sicherheitsanforderungen in jede Komponente von Eurosur.

(2) Die Agentur ist für die Datensicherheit der europäischen Komponente zuständig.

(3) Jeder Mitgliedstaat ist für die Datensicherheit seiner nationalen Komponente zuständig.

(4) Die Agentur und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kontrollen, Verfahren und Pläne so angeglichen werden, dass die Datensicherheit von Eurosur auf der Grundlage eines globalen Sicherheitsrisikomanagementverfahrens horizontal und wirksam gewährleistet ist.

(5) Die Zuständigkeiten für die Datensicherheit der externen Komponente werden in den Vereinbarungen, Absprachen und Einsatzplänen zur Erstellung des spezifischen Lagebilds gemäß Artikel 26 festgelegt.

(6) Die Agentur nimmt Standards an, in denen die in Bezug auf die funktionale Sicherheit und die Gewährleistung der Sicherheit geltenden Anforderungen festgelegt werden, welche maßgeblich für die Kontrolle des Zugangs zu und die Handhabung von Technologien sind, die die Sicherheit von Eurosur gewährleisten sollen.

(7) Die einzelnen Mitgliedstaaten und die Agentur stellen sicher, dass die erforderlichen Schritte zur Einhaltung der in Absatz 6 genannten Standards ergriffen werden, dass eine hinreichende Begründung für die Erfüllung der Anforderungen und die Beherrschung der Risiken dokumentiert wird und dass etwaige sonstige die Sicherheit der Systeme betreffende Anforderungen erfüllt und dabei Sachverständigenempfehlungen umfassend berücksichtigt werden.

(8) Im Rahmen der Berichterstattung über die Daten- und die Dienstqualität melden die einzelnen Mitgliedstaaten und die Agentur in Eurosur jeden Vorfall, durch den die Datensicherheit von Eurosur beeinträchtigt wird.

(9) Wenn die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch den Betrieb von Eurosur beeinträchtigt werden könnte,

a)
informiert die Agentur unverzüglich die zuständigen nationalen Koordinierungszentren,
b)
kann der Exekutivdirektor der Agentur in enger Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreifen, darunter die Abtrennung bestimmter Systeme und Netze von der europäischen Komponente von Eurosur.

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