Artikel 31 VO (EU) 2021/581

Allgemeine Grundsätze der Datensicherheit von Eurosur

(1) Die Datensicherheit von Eurosur umfasst die Steuerungsmaßnahmen und die technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein angemessenes Schutzniveau beim Umgang mit Eurosur-Daten und -Informationen zu gewährleisten, der sich weiterentwickelnden Bedrohungslage gerecht zu werden und die verschiedenen an Eurosur beteiligten nationalen Einrichtungen und Stellen sowie die Agentur in die Lage zu versetzen, ihren Auftrag zu erfüllen. Die Datensicherheit von Eurosur umfasst zudem die Informationssicherung, die physische Sicherheit, die persönliche Sicherheit und die industrielle Sicherheit.

(2) Die Datensicherheit von Eurosur schließt Folgendes ein:

a)
das Sicherheitsrisikomanagement einschließlich Sicherheitskontrollen und -plänen sowie die damit verbundene Überwachung, Evaluierung, Pflege, Verbesserung, Berichterstattung, Sensibilisierung und Schulung,
b)
die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs einschließlich Folgenabschätzung und Kontinuitäts- und Wiederherstellungskontrollen und -plänen sowie die damit verbundene Überwachung, Evaluierung, Pflege, Verbesserung, Berichterstattung, Sensibilisierung und Schulung,
c)
die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und die gemeinsame Reaktion der Agentur und der Mitgliedstaaten auf Sicherheitsvorfälle,
d)
die Sicherheitsakkreditierung,
e)
die Kontrolle des Nutzerzugangs,
f)
Datensicherheitsaspekte der Planung von Grenzeinsätzen und von Informationssystemen,
g)
Sicherheitsaspekte der Komponentenvernetzung,
h)
den Umgang mit Verschlusssachen für die Zwecke von Eurosur.

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