Artikel 30 VO (EU) 2021/581
Externe Komponenten
(1) Eine externe Komponente von Eurosur besteht aus den Systemen und Netzen (einschließlich der dafür erforderlichen Infrastruktur, Organisation sowie Personal- und Informationsressourcen), die nicht Teil von Eurosur sind und die
- a)
- Daten und Informationen mit Eurosur austauschen,
- b)
- die Erstellung eines spezifischen Lagebilds unterstützen.
(2) Die Verbindung einer externen Komponente zu Eurosur ist Bestandteil der externen Komponente. Ihre Spezifizierung erfolgt im Rahmen der Vorschriften für die Erstellung des jeweiligen spezifischen Lagebilds.
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