Artikel 29 VO (EU) 2021/581

Technische Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1) Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für

a)
die Verwaltung seiner nationalen Komponente einschließlich Dienstmanagement und Koordinierung der Verbindung der nationalen Systeme und Netze, die für die Erstellung der Lagebilder, für die Berichterstattung, für die Lageerfassung, für die Risikoanalyse und zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten eingesetzt werden,
b)
die Berichterstattung über den Betrieb, den Qualitätsdienst und die Dienstmanagementaspekte der unter Buchstabe a genannten Systeme und Netze gemäß Artikel 23,
c)
die Einhaltung der von der Agentur festgelegten technischen Standards,
d)
die Datensicherheit der nationalen Komponente.

(2) Das nationale Koordinierungszentrum

a)
unterstützt die Koordinierung, Planung und Implementierung der nationalen Komponente,
b)
trägt zur ordnungsgemäßen Überwachung der Dienstqualität und der Datenqualität bei und erstattet der Agentur darüber Bericht,
c)
sorgt für die operative Berichterstattung über die Systeme und Netze der europäischen Komponente.

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