Artikel 36 VO (EU) 2021/581
Arbeitsweise des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
(1) Das Akkreditierungsgremium setzt sich aus je einem Vertreter je Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammen.
(2) Der Sicherheitsbeauftragte der Agentur ist der designierte Sekretär des Akkreditierungsgremiums.
(3) Das Akkreditierungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung und ernennt seinen Vorsitzenden.
(4) Kommt kein Konsens zustande, trifft das Akkreditierungsgremium eine Mehrheitsentscheidung.
(5) Das Akkreditierungsgremium kann Untergruppen zur Untersuchung technischer Fragen einsetzen.
(6) Das Akkreditierungsgremium hält den Verwaltungsrat der Agentur, den Exekutivdirektor der Agentur und die Kommission über seine Beschlüsse auf dem Laufenden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.