Artikel 37 VO (EU) 2021/581
Rolle der Mitgliedstaaten und der Agentur in Bezug auf das Akkreditierungsgremium
Die Mitgliedstaaten und der Exekutivdirektor der Agentur
- a)
- übermitteln dem Akkreditierungsgremium alle Informationen, die sie für die Zwecke der Sicherheitsakkreditierung für sachdienlich erachten,
- b)
- gewähren den vom Akkreditierungsgremium benannten, ordnungsgemäß ermächtigten Personen gemäß ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ohne jedwede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Zugang zu allen Verschlusssachen und zu allen Bereichen oder Standorten, die mit der Sicherheit der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Systeme im Zusammenhang stehen, auch zum Zwecke der Durchführung etwaiger vom Akkreditierungsgremium beschlossener Sicherheitsprüfungen und -tests,
- c)
- sind zuständig für die Akkreditierung ihrer Komponenten von Eurosur und erstatten zu diesem Zweck dem Akkreditierungsgremium Bericht.
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