Artikel 38 VO (EU) 2021/581

Nutzerzugang

(1) Jede für eine Komponente von Eurosur zuständige Stelle steuert unbeschadet des Artikels 35 den Nutzerzugang zu ihren Systemnetzen und -anwendungen.

(2) Wird einem nationalen Bediensteten direkter Zugang zu einem System oder einer Anwendung der Agentur erteilt, das beziehungsweise die für die Zwecke von Eurosur genutzt wird, so koordiniert die Agentur die betreffenden Zugangsrechte mit dem zuständigen nationalen Koordinierungszentrum.

(3) Wird einem Bediensteten der Agentur direkter Zugang zu einem nationalen System oder einer nationalen Anwendung erteilt, das beziehungsweise die für die Zwecke von Eurosur genutzt wird, so koordiniert der zuständige Mitgliedstaat die betreffenden Zugangsrechte mit dem Exekutivdirektor der Agentur.

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