Artikel 39 VO (EU) 2021/581

Datensicherheit der externen Komponenten von Eurosur

(1) Externe Komponenten dürfen nur an Eurosur angeschlossen werden, wenn ihre Datensicherheit der Datensicherheit von Eurosur gleichwertig ist.

(2) Die Vorschriften für die Erstellung und Übermittlung eines spezifischen Lagebilds gemäß Artikel 26 enthalten Bestimmungen zur Datensicherheit, in denen die Art der Informationen, die ausgetauscht werden können, und der betreffende Geheimhaltungsgrad festgelegt sind.

(3) Jeder Anschluss einer externen Komponente an Eurosur bedarf der vorherigen Zustimmung des Akkreditierungsgremiums.

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