Artikel 40 VO (EU) 2021/581

Datenschutzvorschriften für Eurosur

(1) Die in Eurosur verarbeiteten Daten dürfen in Ausnahmefällen Informationen über mittelbar bestimmbare natürliche Personen enthalten, aber derartige Daten dürfen nicht in Eurosur zum Zwecke der Identifizierung dieser natürlichen Personen verarbeitet werden.

(2) Falls die Verarbeitung von Informationen in Eurosur ausnahmsweise die Verarbeitung anderer personenbezogener Daten als Schiffs- und Luftfahrzeugkennungen erforderlich macht, so werden diese personenbezogenen Daten gelöscht, sobald der Zweck, für den sie erhoben wurden, erreicht worden ist.

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