ANHANG 1 VO (EU) 2021/581

Liste der Indikatoren

1.
INDIKATOR ZU EINREISEVERWEIGERUNGEN

Am 15. jedes Monats meldet jedes nationale Koordinierungszentrum die Zahl der Einreiseverweigerungen im vergangenen Monat aufgeschlüsselt nach Grenzübergangsstellen. Dieser Indikator wird in folgende Teilindikatoren unterteilt:
a)
Staatsangehörigkeit der betreffenden Drittstaatsangehörigen;
b)
Herkunftsland;
c)
letztes Einsteigeland (bei Häfen und Flughäfen, Durchreisen nicht mitgezählt);
d)
Altersgruppe;
e)
Geschlecht;
f)
Aufschlüsselung der Gründe für die Einreiseverweigerung gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2016/399;
g)
Gründe für die Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung von ETIAS-Reisegenehmigungen;
h)
Zahl der Einreiseverweigerungen, die denselben Personen mit derselben Identität erteilt wurden;
i)
Zahl der Einreiseverweigerungen, die denselben Personen, die mehrere Identitäten verwendeten, erteilt wurden.

2.
INDIKATOR ZU ILLEGALEN AUFENTHALTEN

Am 15. jedes Monats meldet jedes nationale Koordinierungszentrum die Zahl der von den nationalen Behörden im vergangenen Monat aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für den Aufenthalt in dem Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllten, unabhängig davon, ob sie im Inland aufgegriffen wurden oder während des Versuchs, aus dem Hoheitsgebiet auszureisen. Dieser Indikator wird in folgende Teilindikatoren unterteilt:
a)
Staatsangehörigkeit der betreffenden Drittstaatsangehörigen;
b)
Altersgruppe;
c)
Geschlecht;
d)
Zahl der unbegleiteten Minderjährigen;
e)
Grund (z. B. Überziehung der zulässigen Aufenthaltsdauer eines Visums oder abgelaufener Aufenthaltstitel);
f)
Art der Kontrolle, bei der die Person aufgegriffen wurde (Grenzkontrolle, Polizeikontrolle im Inland, Kriminalpräventionseinsatz, Verkehrskontrolle);
g)
Bereiche, in denen die meisten Personen aufgegriffen wurden.
Sofern die betreffenden Informationen vorliegen, meldet jedes nationale Koordinierungszentrum die entsprechenden Indikatoren im Zusammenhang mit unerlaubter Sekundärmigration.

3.
INDIKATOR ZU STRÖMEN

1.
Am 15. jedes Monats meldet jedes nationale Koordinierungszentrum die Zahl der Reisenden im vergangenen Monat aufgeschlüsselt nach Grenzübergangsstellen.

Wenn die betreffenden Informationen vorliegen, wird dieser Indikator in folgende Teilindikatoren unterteilt:

a)
Staatsangehörigkeit;
b)
Zielort: Einreise in den oder Ausreise aus dem Schengen-Raum.

2.
Am 15. jedes Monats meldet jedes nationale Koordinierungszentrum

a)
die Zahl der Fahrzeuge je Landgrenzübergangsstelle;
b)
die Zahl der Schiffe je Seegrenzübergangsstelle (Hafen);
c)
die Zahl der Drittlandflüge je Luftgrenzübergangsstelle (Flughafen).

Wenn die betreffenden Informationen vorliegen, werden diese Indikatoren nach dem Zielort (Einreise in den oder Ausreise aus dem Schengen-Raum) aufgeschlüsselt.

4.
INDIKATOREN ZUM WARENSCHMUGGEL

4.1.
Drogen

Drogensicherstellungen werden in folgende Kategorien unterteilt:
(1)
Cannabis
(2)
Heroin
(3)
andere Opioide
(4)
Kokain
(5)
amphetaminartige Stimulanzien (einschließlich Amphetamin und Methamphetamin)
(6)
MDMA (Ecstasy)
(7)
neue psychoaktive Substanzen
(8)
andere illegale Drogen.
Am 15. jedes Monats meldet das nationale Koordinierungszentrum für den vergangenen Monat für jeden einzelnen Grenzabschnitt
a)
die sichergestellte Gesamtmenge je Kategorie;
b)
die Zahl der Sicherstellungen je Kategorie;
c)
die Aufschlüsselung nach Ursprung, sofern festgestellt;
d)
die Aufschlüsselung nach Herkunft, sofern festgestellt;
e)
die Aufschlüsselung nach Zielort (Verbringung in den oder aus dem Schengen-Raum oder unbekannt) und nach Kategorie;
f)
die Aufschlüsselung nach Art der Grenzkontrolltätigkeit (Grenzüberwachung oder Kontrolle an einer Grenzübergangsstelle) und nach Kategorie;
g)
die nationale Behörde, die die Drogen entdeckt hat;
h)
die Gesamtzahl der festgenommenen Täter;
i)
den Wert der sichergestellten Stoffe.

4.2.
Verschiebung von Kraftfahrzeugen

Die Verschiebung von Kraftfahrzeugen wird in folgende Kategorien unterteilt:
(1)
gestohlene Pkw
(2)
gestohlene Lieferwagen
(3)
gestohlene Lkw
(4)
gestohlene Bau- und Landwirtschaftsmaschinen
(5)
andere gestohlene Fahrzeuge
(6)
gestohlene Fahrzeugteile
(7)
gefälschte Zulassungsdokumente für Fahrzeuge.
Am 15. jedes Monats meldet das nationale Koordinierungszentrum für jeden einzelnen Grenzabschnitt
a)
die Zahl der Sicherstellungen je Kategorie;
b)
die sichergestellte Gesamtmenge je Kategorie;
c)
die Aufschlüsselung nach Ursprung, sofern festgestellt;
d)
die Aufschlüsselung nach Zielort (Verbringung in den oder aus dem Schengen-Raum oder unbekannt) und nach Kategorie;
e)
die Aufschlüsselung nach Art der Grenzkontrolltätigkeit (Grenzüberwachung oder Kontrolle an einer Grenzübergangsstelle) und nach Kategorie;
f)
die Gesamtzahl der festgenommenen Täter.

4.3.
Waffen und Sprengstoff

Die Indikatoren zu Waffen und Sprengstoff werden in folgende Kategorien unterteilt:
(1)
Feuerwaffen(1)

Feuerwaffen können gegebenenfalls in folgende Unterkategorien unterteilt werden:

a)
Handfeuerwaffe: Revolver
b)
Handfeuerwaffe: Pistole
c)
lange Feuerwaffe: Gewehr
d)
lange Feuerwaffe: Schrotflinte
e)
lange Feuerwaffe: Maschinengewehr/vollautomatische Schusswaffe
f)
lange Feuerwaffe: sonstige
g)
schwere Feuerwaffe (Panzerabwehrhandwaffe, Ein-Mann-Boden-Luft-Rakete, Mörser usw.)

(2)
wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen
(3)
nichtletale Waffen: Schreckschuss- und Signalwaffen (die nicht zu Feuerwaffen umgebaut werden können)
(4)
nichtletale Waffen: Softairwaffen
(5)
nichtletale Waffen: deaktivierte Feuerwaffen
(6)
Sprengstoff
(7)
Munition
(8)
sonstige Waffen.
Am 15. jedes Monats meldet das nationale Koordinierungszentrum für jeden einzelnen Grenzabschnitt
a)
die Zahl der Sicherstellungen je Kategorie;
b)
die sichergestellte Gesamtmenge je Kategorie;
c)
die Aufschlüsselung nach Ursprung, sofern festgestellt;
d)
die Aufschlüsselung nach Zielort (Verbringung in den oder aus dem Schengen-Raum oder unbekannt) und nach Kategorie;
e)
die Aufschlüsselung nach Art der Grenzkontrolltätigkeit (Grenzüberwachung oder Kontrolle an einer Grenzübergangsstelle) und nach Kategorie;
f)
die Aufschlüsselung nach Beförderungsart:

(1)
Container
(2)
Lkw oder Nutzfahrzeug
(3)
Pkw
(4)
Bus oder Reisebus
(5)
Zug
(6)
gewerblicher Luftverkehr
(7)
allgemeiner Luftverkehr
(8)
Fracht- und Postpakete
(9)
Fußgängerverkehr

g)
die nationalen Behörden, die die Waffen und/oder den Sprengstoff entdeckt haben;
h)
die Gesamtzahl der festgenommenen Täter.

4.4.
Andere Waren

Die Indikatoren zu anderen Waren können in folgende Kategorien unterteilt werden:
(1)
Tabak
(2)
Zigaretten
(3)
Alkohol
(4)
Energieerzeugnisse (Brennstoffe)
(5)
illegaler Handel mit Kulturgütern
(6)
sonstige Waren.
Am 15. jedes Monats meldet das nationale Koordinierungszentrum für jeden einzelnen Grenzabschnitt
a)
die Zahl der Sicherstellungen je Kategorie;
b)
die sichergestellte Gesamtmenge je Kategorie;
c)
die Aufschlüsselung nach Ursprung und nach Kategorie, sofern festgestellt;
d)
die Aufschlüsselung nach Herkunft, sofern festgestellt;
e)
die Aufschlüsselung nach Zielort (Verbringung in den oder aus dem Schengen-Raum oder unbekannt) und nach Kategorie;
f)
die Aufschlüsselung nach Art der Grenzkontrolltätigkeit (Grenzüberwachung oder Kontrolle an einer Grenzübergangsstelle) und nach Kategorie;
g)
die nationale Behörde, die die Waren entdeckt hat;
h)
die Gesamtzahl der festgenommenen Täter;
i)
den Wert der beschlagnahmten Waren.

5.
INDIKATOR ZU ANDEREN GRENZÜBERSCHREITENDEN STRAFTATEN

Andere grenzüberschreitende Straftaten werden in folgende Kategorien unterteilt:
(1)
Entführung eines Minderjährigen
(2)
Angriffe auf das Personal der Europäischen Grenz- und Küstenwache (nationale Behörden oder Bedienstete der Agentur) oder Bedrohung dieses Personals
(3)
Entwendung von Beförderungsmitteln
(4)
sonstige.
Am 15. jedes Monats meldet das nationale Koordinierungszentrum für jeden einzelnen Grenzabschnitt
a)
die Zahl der Fälle je Kategorie;
b)
die Aufschlüsselung nach Art der Grenzkontrolltätigkeit (Grenzüberwachung oder Kontrolle an einer Grenzübergangsstelle) und nach Kategorie;
c)
die nationalen Behörden, die den Fall aufgedeckt haben;
d)
die Gesamtzahl der festgenommenen Täter.

6.
ANDERE AUS DER MELDUNG VON EINZELEREIGNISSEN ABGELEITETE INDIKATOREN

Am 15. jedes Monats legt die Agentur für jeden einzelnen Grenzabschnitt monatliche Indikatoren fest. Diese Indikatoren umfassen
(1)
unerlaubte Grenzübertritte auf der Grundlage der in Anhang 2 Absatz 1 genannten Einzelereignisberichte;
(2)
Such- und Rettungseinsätze auf der Grundlage der in Anhang 2 Absatz 8 genannten Einzelereignisberichte;
(3)
Fälle von Beihilfe und Menschenhandel auf der Grundlage der in Anhang 2 Absatz 2 genannten Einzelereignisberichte;
(4)
Fälle von Dokumentenbetrug auf der Grundlage der in Anhang 2 Absatz 4 genannten Einzelereignisberichte.
Die Agentur kann auf der Grundlage vorliegender Informationen andere Indikatoren festlegen, die für die Risikoanalyse oder das Lagebewusstsein als relevant erachtet werden.

Fußnote(n):

(1)

Einschließlich Salutwaffen und akustischer Waffen sowie umbaubarer Schreckschuss- und Signalwaffen.

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