Artikel 1 VO (EU) 2021/582

(1) Unbeschadet des Artikels 2 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen, auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, ohne Unterlage, ohne innere Lagen aus anderem Material;

in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form; mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm;

in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm;

in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm;

derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex76061110 (TARIC-Codes 7606111025, 7606111086), ex76061191 (TARIC-Codes 7606119125, 7606119186), ex76061193 (TARIC-Codes 7606119325, 7606119386), ex76061199 (TARIC-Codes 7606119925, 7606119986), ex76061220 (TARIC-Codes 7606122025, 7606122088), ex76061292 (TARIC-Codes 7606129225, 7606129293), ex76061293 (TARIC-Code 7606129386), ex76061299 (TARIC-Codes 7606129925 und 7606129986), ex76069100 (TARIC-Codes 7606910025, 7606910086), ex76069200 (TARIC-Codes 7606920025, 7606920092), ex76071190 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119048, 7607119051, 7607119053, 7607119065, 7607119071, 7607119073, 7607119075, 7607119077, 7607119091, 7607119093) und ex76071990 (TARIC-Codes 7607199075, 7607199094) und mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll (%) TARIC-Zusatzcode
Jiangsu Alcha Aluminum Group Co., Ltd. 28,3 C610

Nanshan Group

Shandong Nanshan Aluminium Co., Ltd.

Yantai Nanshan Aluminum New Material Co., Ltd.

Longkou Nanshan Aluminum Rolling New Material Co., Ltd.

Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

19,3 C611
Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd. 21,4 C612
Andere mitarbeitende Unternehmen (Anhang) 22,6
Alle übrigen Unternehmen 46,7 C999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

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