Artikel 50 VO (EU) 2021/605
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, außerhalb von Sperrzonen I, II und III
Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur unter folgenden Bedingungen außerhalb von Sperrzonen I, II und III:
- a)
- in den von den Artikeln 48 und 49 erfassten Fällen und
- b)
-
wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung, wie in Artikel 167 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, beigefügt ist, die Folgendes enthält:
- i)
- die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
- ii)
-
wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:
- —
-
„Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, sowie sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus einer Sperrzone I, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission von Wildschweinen gewonnen wurden.”
- —
-
„Für den menschlichen Verzehr bestimmte Körper von Wildschweinen aus einer Sperrzone I, entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission.”
- —
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„Verarbeitete Fleischerzeugnisse aus Sperrzonen I, II und III, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission von Wildschweinen gewonnen wurden.”
Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht auszustellen ist.
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