Artikel 9 VO (EU) 2021/605

Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

1. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen.

2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 vorgesehene Verbot auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, in Betriebe, die in anderen Sperrzonen I, II oder III oder außerhalb dieser Zonen liegen, unter der Voraussetzung, dass der Bestimmungsbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats liegt, nicht angewandt wird.

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