ANHANG II VO (EU) 2021/605

VERSTÄRKTE MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ VOR BIOLOGISCHEN GEFAHREN FÜR SCHWEINEHALTENDE BETRIEBE IN SPERRZONEN I, II UND III

(gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i)

(1)
Die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i gelten für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III in den betroffenen Mitgliedstaaten im Falle genehmigter Verbringungen von Sendungen von:

a)
Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen, gemäß den Artikeln 22, 23, 24, 25, 28 und 29;
b)
Zuchtmaterial von Schweinen, die in Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone, gemäß den Artikeln 31 und 32;
c)
tierischen Nebenprodukten von Schweinen, die in Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone, gemäß den Artikeln 35 und 37;
d)
frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen, gemäß den Artikeln 38, 39 und 40.

(2)
Die Unternehmer von schweinehaltenden Betrieben in Sperrzonen I, II und III in den betroffenen Mitgliedstaaten stellen im Falle genehmigter Verbringungen außerhalb dieser Zonen sicher, dass in schweinehaltenden Betrieben die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewandt werden:

a)
Vermeidung von direktem oder indirektem Kontakt zwischen gehaltenen Schweinen und mindestens:

i)
anderen gehaltenen Schweinen aus anderen Betrieben;
ii)
Wildschweinen;

b)
angemessene Hygienemaßnahmen wie ein Wechsel von Kleidung und Schuhen beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden;
c)
Waschen und Desinfektion der Hände und Desinfektion von Schuhen am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden;
d)
Vermeidung jeglichen Kontakts mit gehaltenen Schweinen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden nach Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen oder nach jedem sonstigen Kontakt mit Wildschweinen;
e)
ein Zugangsverbot für Unbefugte bzw. Transportmittel zu dem Betrieb einschließlich der Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden;
f)
entsprechende Aufzeichnungen über Personen und Transportmittel, die Zugang zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden;
g)
die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen

i)
so gebaut sein, dass keine anderen Tiere in die Räumlichkeiten und Gebäude gelangen oder mit den gehaltenen Schweinen oder deren Futter und Einstreu in Kontakt kommen können;
ii)
die Möglichkeit zum Waschen und zur Desinfektion der Hände bieten;
iii)
die Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten bieten;
iv)
entsprechende Möglichkeiten zum Wechseln von Schuhen und Kleidung am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden, bieten;

h)
eine viehdichte Einzäunung zumindest der Räumlichkeiten, in denen die Schweine gehalten werden, sowie der Gebäude, in denen Futter und Einstreu aufbewahrt werden;
i)
ein Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des Betriebsprofils und der nationalen Rechtsvorschriften genehmigt wurde; dieser Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren muss mindestens Folgendes enthalten:

i)
Einrichtung von „sauberen” und „schmutzigen” Bereichen für das Personal, entsprechend der Betriebstypologie, wie Umkleideräume, Duschen, Esszimmer;
ii)
Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung der logistischen Vorkehrungen für den Eingang neuer gehaltener Schweine in den Betrieb;
iii)
Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen, der Transportmittel und der Ausrüstung sowie Personalhygiene;
iv)
Vorschriften über Lebensmittel für das Personal vor Ort und gegebenenfalls und sofern anwendbar ein Verbot der Haltung von Schweinen durch das Personal;
v)
spezielles, in regelmäßigen Abständen zu wiederholendes Sensibilisierungsprogramm für das Personal des Betriebs;
vi)
Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung logistischer Vorkehrungen, um eine angemessene Trennung zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten zu gewährleisten und zu verhindern, dass Schweine direkt oder indirekt mit tierischen Nebenprodukten und anderen Einheiten in Kontakt kommen;
vii)
Verfahren und Anweisungen zur Durchsetzung der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren während des Baus oder der Instandsetzung von Räumlichkeiten oder Gebäuden;
viii)
interne Überprüfung oder Selbstbewertung zur Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren.

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