Präambel VO (EU) 2021/617
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(2), insbesondere auf Artikel 213 Absatz 2 und Artikel 224 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235(3) und (EU) 2020/2236 der Kommission(4) sind Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen und für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union festgelegt.
- (2)
- Sendungen mit für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie den Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen. Der Wortlaut bestimmter Erläuterungen in den Mustern der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für lebende Fische, lebende Krebstiere, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Anhang III Kapitel 28 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 könnte hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen potenziell mehrdeutig sein. Um Missverständnisse zu vermeiden und die Kohärenz zwischen den Hygiene- und Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von Sendungen mit gewissen für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren zu gewährleisten, sollten daher die Erläuterungen in den Mustern der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für lebende Fische, lebende Krebstiere, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Anhang III Kapitel 28 und 31 entsprechend geändert werden.
- (3)
- Um die Eindeutigkeit der Erläuterungen der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für lebende Fische, lebende Krebstiere, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu gewährleisten, sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass Sendungen mit für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.
- (4)
- Um die Kohärenz zwischen den Hygiene- und Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang gewisser für den menschlichen Verzehr bestimmter lebender Wassertiere in die Union zu gewährleisten, sind darüber hinaus einige Änderungen des Titels und der Erläuterungen des in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 festgelegten Musters der Veterinärbescheinigung für Wassertiere, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke bestimmt sind, erforderlich. Diese Änderungen sind erforderlich, um unmissverständlich klarzustellen, dass diese Bescheinigung nicht für Sendungen mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Wassertieren verwendet werden darf. Während Reinigungszentren und Versandzentren Aquakulturbetriebe im Sinne der Verordnung (EU) 2016/429 sind, verhindern die Hygienevorschriften, dass Wassertiere in die Union verbracht werden, wenn sie für Reinigungszentren bestimmt sind oder unter bestimmten Umständen wenn sie für Versandzentren bestimmt sind.
- (5)
- Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden, sollte das in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 festgelegte Muster für die Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, so geändert werden, dass sicher klargestellt ist, dass Sendungen mit für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.
- (6)
- Da die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 und (EU) 2020/2236 ab dem 21. April 2021 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
- (7)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
- (2)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410).
- (5)
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
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