Artikel 1 VO (EU) 2021/617
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Kapitel 28 wird das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, (MUSTER FISH-CRUST-HC) wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer II.2.3.1. erhält folgende Fassung:
(4)(6)[II.2.3.1. Sie unterliegen den Anforderungen in Teil II.2.4, und sie stammen aus (4)[einem Land] (4)[einem Gebiet] (4)[einer Zone] (4)[einem Kompartiment] mit dem (5)Code:_ — __, das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang in die Union von (3)[Wassertieren] (3)[Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere,] gelistet ist.]
- b)
-
Die Erläuterungen erhalten folgende Fassung:
Erläuterungen
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Als „Wassertiere” gelten Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates. Als „Aquakulturtiere” gelten Wassertiere, die in Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/429 gehalten werden. Alle Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, auf die Teil II.2.4. dieser Bescheinigung anwendbar ist, müssen aus einem/einer Land/Gebiet/Zone/Kompartiment kommen, das/die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist. Teil II.2.4. der Bescheinigung ist nicht anwendbar auf die folgenden Krebstiere und Fische, und sie dürfen daher aus einem Land/Gebiet oder einem Teil davon stammen, das/der von der Kommission nach Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist:- a)
- Krebstiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und die bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;
- b)
- Krebstiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind;
- c)
- Krebstiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen an diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind;
- d)
- Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden.
Teil I:
Feld I.20: Kreuzen Sie Konservenindustrie an, wenn es sich um zum Eindosen bestimmte ganze, zunächst in Salzlake bei -9 °C oder bei bis zu -18 °C eingefrorene Fische gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt. Kreuzen Sie Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr oder für die sonstigen Fälle Weiterverarbeitung an. Feld I.27: Geben Sie den/die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) an, wie: 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 0511, 1504, 1516, 1518, 1603, 1604, 1605 oder 2106. Feld I.27: Beschreibung der Sendung:
Art der Ware: Herkunft angeben (aus Aquakultur oder Wildfang).
Art der Behandlung: Geben Sie an, ob lebend, gekühlt, gefroren oder verarbeitet.
Herstellungsbetrieb: umfasst Fabrikschiff, Gefrierschiff, Kühlschiff, Kühllager und Verarbeitungsbetrieb.
Teil II:
- (1)
- Teil II.1 dieser Bescheinigung gilt nicht für Länder mit besonderen Anforderungen an Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die in Gleichwertigkeitsabkommen oder anderen EU-Vorschriften festgelegt sind.
- (2)
- Teil II.2 dieser Bescheinigung ist nicht anwendbar und sollte gestrichen werden, wenn die Sendung aus Folgendem besteht: a) aus anderen Arten als den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(*) gelisteten; oder b) aus wild lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Wassertieren, die zum menschlichen Verzehr von Fischereifahrzeugen angelandet werden; oder c) aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs von anderen Tieren als lebenden Wassertieren, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr in die Union verbracht werden.
- (3)
- Arten, die in den Spalten 3 und 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt sind. In Spalte 4 gelistete Arten sind nur unter den Bedingungen gemäß Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als Vektoren zu betrachten.
- (4)
- Nichtzutreffendes streichen.
- (5)
- Code des Drittlands/des Gebiets/der Zone/des Kompartiments, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.
- (6)
- Die Teile II.2.3.1. und II.2.3.2. sowie Teil II.2.4. dieser Bescheinigung sind nicht anwendbar und sollten gestrichen werden, wenn die Sendung ausschließlich die folgenden Krebstiere oder Fische enthält:
- a)
- Krebstiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und die bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;
- b)
- Krebstiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind;
- c)
- Krebstiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für diese Tiere für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind;
- d)
- Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden.
- (7)
- Anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat in der Union entweder den Status „seuchenfrei” für eine Seuche der Kategorie C im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 hat oder einem gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgelegten optionalen Tilgungsprogramm unterliegt; andernfalls zu streichen.
- (8)
- Anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat in der Union für eine bestimmte Seuche nationale Maßnahmen ergriffen hat, die von der Kommission gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden; andernfalls zu streichen.
- (9)
- Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXIX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in Bezug auf Seuchen aufgeführt sind, für die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 ergriffen haben.
- (10)
- Zu unterzeichnen von:
- —
einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;
- —
einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2 Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.
- 2.
-
In Kapitel 31 im Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, (MUSTER MOL-HC) erhalten die Erläuterungen folgende Fassung:
Erläuterungen
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Als „Wassertiere” gelten Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates. Als „Aquakulturtiere” gelten Wassertiere, die in Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/429 gehalten werden. Alle Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, auf die Teil II.2.4. dieser Bescheinigung anwendbar ist, müssen aus einem/einer Land/Gebiet/Zone/Kompartiment kommen, das/die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist. Teil II.2.4. der Bescheinigung ist nicht anwendbar auf die folgenden Wassertiere, und sie dürfen daher aus einem Land oder einem Gebiet davon stammen, das von der Kommission nach Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist:- a)
- Weichtiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und die bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;
- b)
- Weichtiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind;
- c)
- Weichtiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen an diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind.
Teil I:
Feld I.8: Ursprungsregion: Geben Sie das Erzeugungsgebiet und seine Einreihung zum Zeitpunkt der Ernte an. Teil II:
- (1)
- Teil II.1 gilt nicht für Länder mit besonderen Anforderungen an Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die in Gleichwertigkeitsabkommen oder anderen EU-Vorschriften festgelegt sind.
- (2)
- Teil II.2 ist nicht anwendbar und sollte gestrichen werden, wenn die Sendung aus Folgendem besteht: a) aus anderen Arten als den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(**) gelisteten; oder b) aus wild lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen wild lebenden Wassertieren, die zum menschlichen Verzehr von Fischereifahrzeugen angelandet werden; oder c) aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr in die Union verbracht werden.
- (3)
- Arten, die in den Spalten 3 und 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt sind. In Spalte 4 gelistete Arten sind nur unter den Bedingungen gemäß Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als Vektoren zu betrachten.
- (4)
- Nichtzutreffendes streichen.
- (5)
- Code des Drittlands/des Gebiets/der Zone/des Kompartiments, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.
- (6)
- Die Teile II.2.3.1., II.2.3.2. und II.2.4. dieser Bescheinigung sind nicht anwendbar und sollten gestrichen werden, wenn die Sendung ausschließlich die folgenden Wassertiere enthält:
- a)
- Weichtiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und die bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären,
- b)
- Weichtiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind,
- c)
- Weichtiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen an diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind.
- (7)
- Nur anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat/die Bestimmungszone/das Bestimmungskompartiment in der Union entweder den Status „seuchenfrei” für eine Seuche der Kategorie C gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 hat oder unter ein gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgelegtes optionales Tilgungsprogramm fällt; andernfalls zu streichen.
- (8)
- Anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat in der Union für eine bestimmte Seuche nationale Maßnahmen ergriffen hat, die von der Kommission gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden; andernfalls zu streichen.
- (9)
- Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXIX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in Bezug auf Seuchen aufgeführt sind, für die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 ergriffen haben.
- (10)
- Zu unterzeichnen von:
- —
einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;
- —
einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2 Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
- (**)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
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