Artikel 16 VO (EU) 2021/620
Infektion mit Marteilia refringens
(1) In Anhang XV Teil I wird Folgendes aufgeführt:
- a)
- Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzt,
- b)
- Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzen, und
- c)
- Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
(2) In Anhang XV Teil II wird Folgendes aufgeführt:
- a)
- Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt,
- b)
- Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt, und
- c)
- Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
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