Artikel 17 VO (EU) 2021/620
Infektion mit Bonamia exitiosa
(1) In Anhang XVI Teil I wird Folgendes aufgeführt:
- a)
- Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzt,
- b)
- Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzen, und
- c)
- Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
(2) In Anhang XVI Teil II wird Folgendes aufgeführt:
- a)
- Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt,
- b)
- Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, und
- c)
- Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
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