Artikel 1 VO (EU) 2021/629

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 3a

Detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad für die indirekte Unterstützung von am stärksten benachteiligten Personen, beispielsweise durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente

(Artikel 32 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)

(1) Zusätzlich zu den detaillierten Mindestanforderungen an den Prüfpfad gemäß Artikel 3 erfüllt der Prüfpfad für Vorhaben, mit denen den am stärksten benachteiligten Personen Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung oder beidem mittels Gutscheinen, Karten oder anderen Instrumenten gemäß Artikel 23 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 bereitgestellt wird, Folgendes:

a)
Er ermöglicht einen Abgleich der Gesamtzahl der ausgestellten Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente mit der Gesamtzahl der an Endempfänger gelieferten und verwendeten Gutscheine, Karten oder anderen Instrumenten auf der Grundlage von Buchführungsdaten und Belegen im Besitz der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten;
b)
er erlaubt in Bezug auf die förderfähigen Kosten gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a einen Abgleich der der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge mit dem Wert der von den Endempfängern verwendeten Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente;
c)
er enthält Unterlagen über die Gewährung und Verteilung von Gutscheinen, Karten oder anderen Instrumenten an Endempfänger und deren Verwendung.

Bei der Verwendung von Karten, Gutscheinen oder anderen Instrumenten zeigt der Prüfpfad auf, dass die Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente ausschließlich für den Kauf von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung oder beidem verwendet werden.

(2) Der Prüfpfad umfasst, wenn Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente in Papierform bereitgestellt werden, auch Folgendes:

a)
Sicherheitsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten zur Vermeidung von Fälschungen;
b)
Maßnahmen zur Sicherung des Gutscheinbestandes;
c)
Angabe der Stellen, die mit der Identifizierung von Endempfängern betraut ist, und der Stellen, die Gutscheine, Karten oder andere Instrumente an Endempfänger verteilen;
d)
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente bei den Endempfängern eingegangen sind.;

2.
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

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