Präambel VO (EU) 2021/629

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 32 Absätze 8 und 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 kann die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Verordnung im Hinblick auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden „FEAD” ) erlassen.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission(2) ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 im Hinblick auf die Mindestanforderungen an den Prüfpfad und die Liste der für die Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, die von der Verwaltungsbehörde im System aufzuzeichnen und zu speichern sind.
(3)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 der Kommission(3) ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren.
(4)
Die Verordnung (EU) 2020/559 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) änderte die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf die Einführung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19. Insbesondere wurde mit der Verordnung (EU) 2020/559 die Möglichkeit eingeführt, dass Mitgliedstaaten den am stärksten benachteiligten Personen Nahrungsmittel oder materielle Basisunterstützung oder beides auf indirektem Wege bereitstellen können, beispielsweise durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente.
(5)
Die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und materieller Basisunterstützung durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente bringt im Vergleich zu Situationen, in denen die Hilfe direkt an die am stärksten benachteiligten Personen geleistet wird, besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung mit sich. Es ist daher angezeigt, in Bezug auf die Mindestanforderungen an den Prüfpfad spezifische Bestimmungen für die Bereitstellungsmodalitäten vorzusehen, um die Liste der von der Verwaltungsbehörde zu jedem Vorhaben im System aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten für die Begleitung, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung sowie die Liste der von der Verwaltungsbehörde zu meldenden Indikatoren anzupassen.
(6)
Es ist angemessen, in den Fällen, in denen die Bereitstellung von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung oder beidem mittels Gutscheinen oder Karten in Papierform erfolgt, zusätzliche Mindestanforderungen an den Prüfpfad festzulegen, um das Risiko von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu mindern.
(7)
Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zur Prävention von Unregelmäßigkeiten und Betrug möglichst rasch angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(8)
Die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 532/2014 und (EU) Nr. 1255/2014 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 54).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 46).

(4)

Verordnung (EU) 2020/559 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zur Einführung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 7).

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