ANHANG I VO (EU) 2021/629

ANHANG I

Daten sind zu Vorhaben erforderlich, die aus OP I und OP II(1) und allen anderen Arten der Bereitstellung unterstützt werden, sofern in der zweiten Spalte nicht anders angegeben.

Datenfelder Angabe der Art der OP oder Art der Bereitstellung, für die keine Daten erforderlich sind
Daten zum Begünstigten (2)
1.
Name oder eindeutige Kennzeichnung jedes Begünstigten
2.
Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung handelt
3.
Angabe, ob die auf die Ausgaben des Begünstigten entfallende Mehrwertsteuer nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist
4.
Kontaktdaten des Begünstigten
Daten zum Vorhaben
5.
Name oder eindeutige Kennzeichnung des Vorhabens
6.
Kurze Beschreibung des Vorhabens
7.
Datum der Einreichung des Antrags für das Vorhaben
8.
Anfangsdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
9.
Abschlussdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
10.
Tatsächliches Datum, an dem das Vorhaben physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde
11.
Stelle, die die Unterlagen ausstellt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
12.
Datum der Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
13.
Für das Vorhaben maßgebliche Währung
14.
CCI-Nr. des Programms/der Programme, über das bzw. die das Vorhaben unterstützt wird
15.
Art(en) der Nahrungsmittelhilfe
Nicht zutreffend für OP II
16.
Art(en) der unterstützten Maßnahmen
Nicht zutreffend für OP I
17.
Code(s) für die Finanzierungsform
18.
Code(s) für den Standort
19.
Menge der von einer öffentlichen Einrichtung oder einer Partnerorganisation eingekauften Nahrungsmittel (sofern zutreffend)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente

20.
Menge der gegebenenfalls von einer öffentlichen Einrichtung erhaltenen Nahrungsmittel gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 (sofern zutreffend)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente

21.
Menge der an Partnerorganisationen gelieferten Nahrungsmittel (sofern zutreffend)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente

22.
Menge der an Endempfänger gelieferten Nahrungsmittel (sofern zutreffend)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente

23.
Menge der von einer öffentlichen Einrichtung oder einer Partnerorganisation eingekauften materiellen Basisunterstützung (sofern zutreffend)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente

24.
Menge der an Partnerorganisationen gelieferten materiellen Basisunterstützung (sofern zutreffend)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente

25.
Menge der an Endempfänger gelieferten materiellen Basisunterstützung (sofern zutreffend)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente

26.
Zahl der ausgestellten Gutscheine oder Karten (oder anderer Instrumente der indirekten Bereitstellung)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung

27.
Anzahl der an Endempfänger gelieferten Gutscheine oder Karten (oder anderen Instrumente der indirekten Bereitstellung)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung

28.
Anzahl der von Endempfängern eingelösten Gutscheine oder Karten (oder anderen Instrumente der indirekten Bereitstellung)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung

29.
Gesamtbetrag der Ausgaben, die auf an Endempfänger gelieferte Gutscheine oder Karten (oder andere Instrumente der indirekten Bereitstellung) geladen werden

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung

30.
Gesamtbetrag der Ausgaben für von Endempfängern verwendete Gutscheine oder Karten (oder anderen Instrumente der indirekten Bereitstellung)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung

Daten zu Indikatoren
31.
Bezeichnung der für das Vorhaben relevanten gemeinsamen Indikatoren
32.
Kennzeichnung der für das Vorhaben relevanten gemeinsamen Indikatoren
33.
Leistungsniveau der gemeinsamen Indikatoren für jedes Jahr der Durchführung oder zum Abschluss des Vorhabens
34.
Bezeichnung der für das Vorhaben relevanten programmspezifischen Indikatoren
Nicht zutreffend für OP I
35.
Kennzeichnung der für das Vorhaben relevanten programmspezifischen Indikatoren
Nicht zutreffend für OP I
36.
Besondere Zielvorgaben für die programmspezifischen Outputindikatoren
Nicht zutreffend für OP I
37.
Leistungsniveau der programmspezifischen Outputindikatoren für jedes Jahr der Durchführung oder zum Abschluss des Vorhabens
Nicht zutreffend für OP I
38.
Messeinheit für jeden angestrebten Output
Nicht zutreffend für OP I
39.
Basis für Ergebnisindikatoren
Nicht zutreffend für OP I
40.
Zielwert für Ergebnisindikatoren
Nicht zutreffend für OP I
41.
Messeinheit für jedes angestrebte Ergebnis und Basis
Nicht zutreffend für OP I
42.
Messeinheit für jeden Indikator
Finanzdaten zu jedem Vorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)
43.
Betrag der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens, der in den Unterlagen gebilligt wird, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
44.
Betrag der förderfähigen Gesamtkosten, der aus öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 besteht
45.
Betrag der öffentlichen Unterstützung gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
Daten zu den Auszahlungsanträgen des Begünstigten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)
46.
Eingangsdatum der einzelnen Auszahlungsanträge des Begünstigten
47.
Datum der einzelnen Zahlungen an den Begünstigten auf Grundlage des Auszahlungsantrags
48.
Betrag der im Auszahlungsantrag angegebenen förderfähigen Ausgaben, der die Grundlage für die einzelnen Zahlungen an den Begünstigten bildet
49.
Betrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, der den förderfähigen Ausgaben entspricht, welche die Grundlage für die einzelnen Zahlungen bilden
50.
Betrag der einzelnen Zahlungen an den Begünstigten auf Grundlage des Auszahlungsantrags
51.
Anfangsdatum der Vor-Ort-Überprüfungen in Bezug auf das Vorhaben, die gemäß Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 durchgeführt werden
52.
Datum der Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf das Vorhaben, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 (3) durchgeführt werden
53.
Stelle, die die Prüfung bzw. die Überprüfung durchführt
Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf tatsächlich angefallenen Kosten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)
54.
Förderfähige öffentliche Ausgaben, die auf der Grundlage tatsächlich entstandener und gezahlter Kosten gegenüber der Kommission geltend gemacht werden
55.
Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen, die auf der Grundlage tatsächlich entstandener und gezahlter Kosten festgesetzt wurden
56.
Vertragsart, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Bereitstellung von Dienstleistungen/Bereitstellung von Waren) oder der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unterliegt
57.
Vertragswert, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt
58.
Auf der Grundlage eines Vertrags entstandene und getätigte förderfähige Ausgaben, falls der Auftrag den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt
59.
Das angewendete Auftragsvergabeverfahren, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt
60.
Name oder eindeutige Kennzeichnung des Auftragnehmers, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt
Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Standardeinheitskosten (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)
61.
Auf der Grundlage von Standardeinheitskosten festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben
62.
Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen, die auf der Grundlage von Standardeinheitskosten festgesetzt wurden
63.
Definition einer Einheit, die zur Berechnung von Standardeinheitskosten genutzt werden soll
64.
Anzahl der gelieferten Einheiten gemäß den Angaben im Auszahlungsantrag für jeden Posten einer Einheit
65.
Einheitskosten für eine einzelne Einheit für jeden Posten einer Einheit
Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalbeträgen (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)
66.
Auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben
67.
Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die den gegenüber der Kommission auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen
68.
Für jede Pauschalfinanzierung, vereinbarte Leistungen (Outputs oder Ergebnisse) gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, als Grundlage für die Auszahlung von Pauschalbeträgen
69.
Für jede Pauschalfinanzierung, vereinbarter Betrag gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalsätzen (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)
70.
Auf der Grundlage eines Pauschalsatzes festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben
71.
Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die den förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen, welche gegenüber der Kommission auf der Grundlage von Pauschalsätzen geltend gemacht wurden
Daten zu Wiedereinziehungen vom Begünstigten
72.
Datum der einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüsse
73.
Betrag der öffentlichen Unterstützung, der von den einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüssen betroffen ist
74.
Förderfähige Gesamtkosten, die von den einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüssen betroffen sind
75.
Eingangsdatum jedes Betrags, den der Begünstigte infolge eines Wiedereinziehungsbeschlusses zurückgezahlt hat
76.
Betrag der öffentlichen Unterstützung, den der Begünstigte infolge eines Wiedereinziehungsbeschlusses zurückgezahlt hat (ohne Zinsen oder Strafen)
77.
Förderfähige Gesamtkosten, die der vom Begünstigten zurückgezahlten öffentlichen Unterstützung entsprechen
78.
Betrag der öffentlichen Unterstützung, der nach einem Wiedereinziehungsbeschluss nicht wiedereingezogen werden kann
79.
Förderfähige Gesamtkosten, die der nicht wiedereinziehbaren öffentlichen Unterstützung entsprechen
Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro)
80.
Datum der Einreichung der einzelnen Zahlungsanträge, in denen die förderfähigen Ausgaben aus dem Vorhaben erfasst sind
81.
In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung des Vorhabens getätigt wurden
82.
In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die im Rahmen des Vorhabens getätigt wurden
Daten zu der der Kommission gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 (in Euro) vorgelegten Rechnungslegung
83.
Datum, an dem jede einzelne Rechnungslegung über Ausgaben im Rahmen des Vorhabens vorgelegt wurde
84.
Datum, an dem die Rechnungslegung, in der die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde (falls die förderfähigen Gesamtausgaben mindestens 1000000 EUR betragen (Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014))
85.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde
86.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, der in die Durchführung des Vorhabens geflossen ist und dem im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben entspricht
87.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der Zahlungen an den Begünstigten gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, der dem im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben entspricht
88.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der während des Geschäftsjahres einbehalten wurde
89.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, der den während des Geschäftsjahres einbehaltenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben entspricht
90.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der während des Geschäftsjahres wiedereingezogen wurde
91.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den während des Geschäftsjahres wiedereingezogenen förderfähigen öffentlichen Gesamtausgaben entspricht
92.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehen ist
93.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden förderfähigen öffentlichen Gesamtausgaben entspricht
94.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der am Ende des Geschäftsjahres nicht wiedereingezogen werden kann
95.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den förderfähigen öffentlichen Gesamtausgaben entspricht, die am Ende des Geschäftsjahres nicht wiedereingezogen werden können

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