Artikel 4 VO (EU) 2021/630

Amtliche Kontrollen zusammengesetzter Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind

(1) Die zuständigen Behörden führen regelmäßig auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 3 durch und berücksichtigen hierbei die Kriterien nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625.

(2) Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 werden an einem der folgenden Orte im Zollgebiet der Union vorgenommen:

a)
am Bestimmungsort;
b)
am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union;
c)
in den Lagerhäusern oder den Räumlichkeiten des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers.

(3) Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit den Artikeln 45 und 46 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt.

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