Artikel 3 VO (EU) 2021/632

Amtliche Kontrollen bei im Anhang aufgeführten Tieren und Waren

Die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterialien, tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, zusammengesetzten Erzeugnisse sowie das dort genannte Heu und Stroh sind im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren.

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